Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 2: Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 3: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1: Ausrichtung und Organisation
§ 36 Ziel und Bestandteile
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) 1Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. 2Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.
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SAAAJ-25548