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Überlassung von Geschäftschancen als verdeckte Gewinnausschüttung
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I. ”Geschäftschance” als neues Kriterium
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist nach wie vor Gegenstand zahlreicher neuer Entscheidungen des BFH und der FG. Die Rechtsprechung des BFH zur vGA wird laufend entwickelt und verändert (s. dazu NWB F. 4 S. 4169). Die ”Geschäftschance” ist eine neue Vokabel, die dem Begriff der vGA zuzuordnen ist und seit einiger Zeit die Literatur beschäftigt (s. Thiel, DStR 1993 S. 1801; Buyer, BB 1993 S. 2057; Weisser, GmbHR 1997 S. 429; Höpken, DB 1997 S. 702; Wassermeyer, DStR 1997 S. 681). So ist nach dem (mit Anm. Brenner, KFR F. 4 KStG § 8, 2/96, S. 75) bei einem Wettbewerbsverstoß u. a. Voraussetzung der vGA, daß der Gesellschafter Geschäftschancen nutzt, für die ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt hätte. Ob eine KapGes die sich ihr bietende Geschäftschance mit eigenen personellen oder sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt nach (mit Anm. Schröder, KFR F. 4 KStG § 8, 4/96, S. 181) ihrer freien Entscheidung. Hat eine GmbH aufgrund des Vertrags mit einem Dritten eine konkrete Geschäftschance...