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Neuere Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung
I. Definition der verdeckten Gewinnausschüttung
Der Begriff der vGA ist aufgrund neuer Sachverhalte und entsprechender (BStBl II S. 522) und v. (BStBl II S. 475 und 631) neu definiert worden. Danach ist bei einer KapGes eine vGA eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die KapGes ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann die vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die KapGes eine ”Leistung erbringt, für die es an einer klaren und im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt”. Diese Definition wird seitdem in jedem neuen Urt., das eine vGA betrifft, angewendet.
Durch neue Entscheidungen des BFH ist ...BStBl 1996 II S. 383BStBl II S. 673BStBl 1985 II S. 69BStBl 1993 II S. 311BStBl 1993 II S. 455BStBl II S. 952BStBl 1996 II S. 383