WG Art. 86
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt: Protest
Art. 86 Zeit für Protesterhebung
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.
Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993