WG Art. 84
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt: Protest
Art. 84 Zahlung an Protestbeamten
1Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. 2Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.
Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993