WG Art. 84

Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften

Erster Abschnitt: Protest

Art. 84 Zahlung an Protestbeamten

1Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. 2Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993