WG Art. 69
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Zehnter Abschnitt: Änderungen
Art. 69 Änderungen des Wechseltextes
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Texte, wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Texte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993