WG Art. 4

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 4 Zahlungsort

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993