WG Art. 4
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 4 Zahlungsort
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.
Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993