WEG § 61

IV. Teil: Ergänzende Bestimmungen [1]

§ 61 Veräußerung ohne Zustimmung [2] [3]

1Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. 2Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-73990

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 33 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird der bisherige IV. Teil zu Teil 4 und tritt mit Wirkung v. in Kraft.

2Anm. d. Red.: § 61 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 66) mit Wirkung v. 15. 1. 1994.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 34 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird der bisherige § 61 mit Wirkung v. zu § 46 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung“.