UKlaG § 5

Abschnitt 3: Verfahrensvorschriften [1]

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften [2]

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 2 zu Abschnitt 3 geworden gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2568) mit Wirkung v. .