UKlaG § 3a

Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Abschnitt 2: Anspruchsberechtigte Stellen [1]

§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b [2]

1Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

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PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 3a i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .