Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 2a Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union [1]
Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 345 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/ 771 (ABl L 136 vom , S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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PAAAA-73979
1Anm. d. Red.: § 2a eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .