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SchwarzArbG § 22

Abschnitt 6: Verwaltungsverfahren, Rechtsweg

§ 22 Verwaltungsverfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.

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XAAAB-26204

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