SchwarzArbG § 18
Abschnitt 5: Datenschutz
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
1Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAB-26204