Abschnitt 5: Datenschutz
§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit [1]
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und übermittelten Daten automatisiert verarbeitet werden.
(2) 1Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt einschließlich Bezirk, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufsbezeichnung, Steuernummer, Personalausweisund Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialversicherungsnummer, bei Unternehmen Name, Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Vertretungsverhältnisse des Unternehmens, Adressdaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Kontodaten,
die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und
der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1, oder
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
erforderlich sind.
(3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1,
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes zugewiesen sind, und
zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden.
(4) 1Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. 2In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
die Bezeichnung des Verantwortlichen,
die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
die Protokollierung sowie
die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAB-26204
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .