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SchG Art. 9

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks

Art. 9 Maßgebliche Schecksumme

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965

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