SchG Art. 64
Zwölfter Abschnitt: Geltungsbereich der Gesetze
Art. 64 Fristen für Rückgriff
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.
Fundstelle(n):
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SAAAA-73965