SchG Art. 51
Achter Abschnitt: Änderungen
Art. 51 Haftung bei Textänderungen
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965