SchG Art. 46

Sechster Abschnitt: Rückgriff mangels Zahlung

Art. 46 Rückgriff des Einlösers [1]

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

  2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung. 2Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;

  3. seine Auslagen;

  4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 4 berechnet wird.

Fundstelle(n):
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SAAAA-73965

1Anm. d. Red.: Art. 46 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. .