SchG Art. 45

Sechster Abschnitt: Rückgriff mangels Zahlung

Art. 45 Rückgriff des Inhabers [1]

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;

  2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung. 2Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;

  3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

  4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

Fundstelle(n):
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SAAAA-73965

1Anm. d. Red.: Art. 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. .