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SchG Art. 35

Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung

Art. 35 Prüfung der Indossamente

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965

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