SchG Art. 33
Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung
Art. 33 Tod des Ausstellers
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.
Fundstelle(n):
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SAAAA-73965