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SchG Art. 33

Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung

Art. 33 Tod des Ausstellers

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.

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SAAAA-73965

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