SchG Art. 18
Zweiter Abschnitt: Übertragung
Art. 18 Garantiefunktion
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, dass der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965