Zweiter Teil: Aufsichtsrat
Zweiter Abschnitt: Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Erster Unterabschnitt: Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
§ 8 [1]
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.
(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
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JAAAA-73955
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. 18. 8. 2006.