Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Übergangsregelung [1]
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.
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JAAAA-73955
1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .