Erster Teil: Geltungsbereich
§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb [1]
(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
2Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) 1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. 2§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
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JAAAA-73955
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1852) mit Wirkung v. .