LPartG § 5

Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt [1]

1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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PAAAA-73953

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. .