LPartG § 17
Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft [1]
Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73953
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. .