LPartG § 17

Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft [1]

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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PAAAA-73953

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. .