InsO § 72
Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Abschnitt: Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.
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EAAAA-73948