Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren [1]
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 3c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .