InsO § 273
Achter Teil: Eigenverwaltung [1]
§ 273 Öffentliche Bekanntmachung
Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: Bisheriger Siebter Teil zu neuem Achten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .