InsO § 269a

Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören [1]

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen [2]

§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter [3]

1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Siebter Teil eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 269a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .