InsO § 246a
Sechster Teil: Insolvenzplan
Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber [1]
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
Fundstelle(n):
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 246a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. .