Sechster Teil: Insolvenzplan
Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber [1]
(1) 1Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 238a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. .