Sechster Teil: Insolvenzplan
Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten [1]
1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 223a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .