Sechster Teil: Insolvenzplan
Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 221 Gestaltender Teil [1]
1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. 2Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 221 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. .