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InsO § 219

Sechster Teil: Insolvenzplan

Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans

§ 219 Gliederung des Plans

1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948

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