InsO § 219
Sechster Teil: Insolvenzplan
Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 219 Gliederung des Plans
1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
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EAAAA-73948