Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit [1]
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 210a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .