InsO § 210a

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens

§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit [1]

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

  1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und

  2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 210a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .