InsO § 198
Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge [1]
Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 198 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .