InsO § 196
Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 196 Schlussverteilung [1]
(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 196 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2710) mit Wirkung v. .