InsO § 193
Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die aufgrund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist vorzunehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948