Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren [1]
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 121 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. .