HGB § 87d
Erstes Buch: Handelsstand
Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
§ 87d Ersatz der Aufwendungen
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
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AAAAA-73945