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HGB § 87d

Erstes Buch: Handelsstand

Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter

§ 87d Ersatz der Aufwendungen

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

Fundstelle(n):
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AAAAA-73945

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