HGB § 75

Erstes Buch: Handelsstand

Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 75 Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots bei Kündigung des Dienstverhältnisses [1] [2] [3]

(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.

(2) 1In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, dass für die Kündigung ein erheblicher Anlass in der Person des Gehilfen vorliegt oder dass sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. 2Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.

(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 75 Abs. 3 ist gem. (NJW S. 1357) nichtig. Diese Regelungslücke ist nach dem durch analoge Anwendung von § 75 Abs. 1 zu schließen.

2Anm. d. Red.: Da §§ 70, 71, 72 HGB aufgehoben sind, vgl. jetzt § 626 BGB.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 75 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorschriften der §§ 70 und 71“ durch die Wörter „§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.“