HGB § 57
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
§ 57 Zeichnung
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
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AAAAA-73945