HGB § 546

Fünftes Buch: Seehandel [1]

Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge [2]

Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge [3]

§ 546 Ausführender Beförderer [4] [5]

(1) 1Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beförderer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beförderer) für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts während der vom ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Beförderer. 2Vertragliche Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Beförderer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Beförderer aus dem Personenbeförderungsvertrag zustehen.

(3) Der Beförderer und der ausführende Beförderer haften als Gesamtschuldner.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Fünftes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

4Anm. d. Red.: § 546 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 10 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 546 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung v. das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.