HGB § 445

Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]

Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft [2]

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins [3]

(1) 1Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. 2Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.

(2) 1Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3 geschuldeten Zahlungen verpflichtet. 2Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Ladescheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein Berechtigte ist.

(3) 1Liefert der Frachtführer das Gut einem anderen als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem Ladeschein Berechtigten daraus entsteht. 2Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Der Vierte bis Siebente Abschnitt des Vierten Buches zu neuem Vierten bis Sechsten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1588) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.

3Anm. d. Red.: § 445 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.