HGB § 423

Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]

Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft [2]

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 423 Lieferfrist

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Der Vierte bis Siebente Abschnitt des Vierten Buches zu neuem Vierten bis Sechsten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1588) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.