HGB § 363

Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 363 Orderpapiere [2] [3]

(1) 1Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. 2Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.

(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: § 363 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1588) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 363 Abs. 2 mit Wirkung v. das Wort „Konossemente“ durch das Wort „Konnossemente“ ersetzt.