Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen [2]
Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne [3]
Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts [4]
§ 342j Währung [5]
(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.
(2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
(3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Vierter Unterabschnitt (§§ 342 bis 342p) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.
4Anm. d. Red.: Dritter Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.
5Anm. d. Red.: § 342j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.