HGB § 21

Erstes Buch: Handelsstand

Dritter Abschnitt: Handelsfirma

§ 21 Alte Firma bei Namensänderung [1]

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Fundstelle(n):
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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .